In Deutschland müssen alle Kraftfahrzeuge und Anhänger gemäß der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) im Straßenverkehr mit einem Kfz-Kennzeichen ausgestattet sein. Das am meisten ausgestellte Nummernschild ist dabei das Pkw-Kennzeichen. Seit 2002 gibt es innerhalb der EU und in der Schweiz ein einheitliches Euro-Kennzeichen. Es besteht aus folgenden Teilen:
1 Kennzeichnung des EU-Mitgliedslandes
Am linken Rand des Kfz-Kennzeichens befindet sich ein blaues Feld, das neben dem gelben Sternenkranz als Symbol für die Staaten der Europäischen Union auch die Abkürzung des jeweiligen Landes enthält. In Deutschland steht dort der Buchstabe “D”.
2 Unterscheidungszeichen
Das Unterscheidungszeichen besteht aus ein bis drei Buchstaben und zeigt den Verwaltungsbezirk der Zulassungsbehörde an, in dem das Fahrzeug angemeldet wurde (z.B. “B”= Berlin, “HH”= Hamburg, “LWL”=Ludwigslust). Kraftfahrzeuge der Bundes- bzw. Landesorgane besitzen eigene Unterscheidungszeichen (z.B. “BP” =Bundespolizei oder “Y” =Bundeswehr”).
3 Stadtplakette
Die Plakette auf der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeuges, die dem Unterscheidungskennzeichen folgt, ist die Zulassungsplakette der jeweiligen Stadt bzw. des Landkreises.
4 TÜV-Plakette
Auf dem hinteren Nummernschild steht über der Zulassungsplakete zusätzlich noch die TÜV-Plakette, die nach erfolgreicher Hauptuntersuchung vergeben wird.
5 Erkennungsnummer
Die Erkennungsnummer besteht aus ein bis zwei Buchstaben und bis zu vier Zahlen. Sie ist für jedes Kraftfahrzeug individuell und kann gegen einen geringen Aufpreis auch aus den Wunschzeichen des Halters bestehen. Einige Zeichenkombinationen, auch in Verbindung mit den Unterscheidungszeichen, sind behördlich untersagt (z.B. nationalsozialistische Abkürzungen wie “NS” oder “HJ”).
Insgesamt dürfen auf dem Pkw-Kennzeichen maximal 8 Zeichen abgebildet sein, bei Saisonkennzeichen maximal 7 Zeichen.
Die Kennzeichen für Motorräder sind kürzer und zweireihig gestaltet. Für einige Fahrzeugzulassungen erhalten die Kennzeichen bestimmte Farben. So gibt es etwa für Prüfungs- oder Probefahrten ein rotes Nummernschild oder für steuerbefreite Fahrzeuge ein grünes.
Seit dem 01.01.2015 kann bei einem Umzug in eine andere Stadt oder einen anderen Landkreis das Kennzeichen behalten werden. Bisher gab es jedes Mal ein neues Kfz-Kennzeichen. Für die Ummeldung ist allerdings trotzdem ein Gang zur Behörde notwendig.
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