Für alle Lkw mit Anhänger und für Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen gilt an Sonn- und Feiertagen ein Fahrverbot. Ausgenommen davon sind Transporte von verderblichen Gütern sowie kombinierter Schiene-Straßen-Verkehr. Auch Zugmaschienen mit Anhänger – z. B. für die Landwirtschaft – sind von dieser Regelung ausgenommen.