Das Gesetz zur Einführung des Stufenplans für den Führerschein-Umtausch ist in Kraft getreten. Bereits seit 2013 steht fest, dass Führerscheine künftig nicht mehr unbegrenzt gültig sind. Wer seine Fahrerlaubnis erst nach dem 19.01.2013 ausgestellt bekommen hat, ist bereits im Besitz eines eingeschränkt gültigen Führerscheins und muss das Dokument nach 15 Jahren erneuern lassen. Für alle diejenigen, deren Fahrerlaubnis noch vor 2013 ausgestellt wurde, galt seit der Reform zunächst der 19.01.2033 als Stichtag für den Umtausch des Führerscheins. Nun hat der Bundesrat allerdings einem Stufenplan zugestimmt, der den Ablauf des Führerschein-Umtauschs entzerren soll.
Der Stufenplan für das Umtauschen des Führerscheins
Als 2013 entschieden wurde, dass Führerscheine in Zukunft nur noch 15 Jahre gültig sein sollen, war zunächst unklar, wie die Erneuerung der Dokumente explizit vonstatten gehen soll. Der 19.01.2033 wurde als allgemeingültiger Stichtag gesetzt – bis spätestens dahin müssen alle alten Führerscheine gegen einen neuen EU-Führerschein im Scheckkartenformat eingetauscht werden. Um den Vorgang zu entzerren, wurde zusätzlich ein Stufenplan entworfen. Dieser sieht vor, dass der Umtausch der Führerscheine nach den Geburtsjahren der Führerscheininhaber*innen bzw. nach dem Ausstellungsdatum der Fahrerlaubnis gestaffelt wird. Diese Staffelung wurde lange diskutiert, konnte sich vorerst jedoch nicht verpflichtend durchsetzen und galt zunächst nur als freiwillige Empfehlung. Nach neuen Verhandlungen hat der Bundesrat am 15.02.2019 der Anlage 8e zur Fahrerlaubnisverordnung nun jedoch zugestimmt. Um die Führerschein-Umtauschpflicht nicht zu verpassen, sollte sich nun also jede*r informieren, wann der eigene Führerschein abläuft und erneuert werden muss:
Bei Führerscheinen, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt wurden, gilt das Geburtsjahr des Führerscheininhabers:
Geburtsjahr: | Führerschein Umtausch fällig |
vor 1953 | bis 19.01.2033 |
1953 – 1958 | bis 19.01.2022 |
1959 – 1964 | bis 19.01.2023 |
1965 – 1970 | bis 19.01.2024 |
1971 oder später | bis 19.01.2025 |
Bei Führerscheinen, die ab dem 01.01.1999 ausgestellt wurden, ist das Ausstellungsjahr des Führerschein entscheidend:
Ausstellungsjahr | Führerschein Umtausch fällig |
1999 – 2001 | bis 19.01.2026 |
2002 – 2004 | bis 19.01.2027 |
2005 – 2007 | bis 19.01.2028 |
2008 | bis 19.01.2029 |
2009 | bis 19.01.2030 |
2010 | bis 19.01.2031 |
2011 | bis 19.01.2032 |
2012 – 18.01.2013 | bis 19.01.2033 |
Es handelt sich dabei konkret um ca. 15 Mio. (Papier-) Führerscheine, die bis zum 31.12.1998 ausgestellt wurden sowie weitere ca. 28 Mio. seit dem 1.1.1999 ausgestellte Scheckkartenführerscheine.
Wichtig:
Wer seine Frist verpasst und den Führerschein nicht rechtzeitig umtauscht, begeht bei den normalen Pkw- und Motorradführerscheinen (Führerscheinklassen B, BE, B96, A, A1, A2, AM) eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein Verwarngeld. Bei Bus- und Lkw-Führerscheinen (Führerscheinklassen C1,C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE) gilt das Fahren ohne gültigen Führerschein hingegen sogar als Straftat!
Wie läuft der Umtausch des Führerschein ab?
Bis auf die eingeführten Fristen für den Führerschein ändert sich am Vorgang des Führerschein-Umtauschens nichts. Der Umtausch kann nur von der oder dem jeweiligen Führerscheininhaber*in selbst beantragt werden. Um einen neuen Führerschein zu erhalten, sind keine weiteren Führerscheinprüfungen oder Untersuchungen notwendig. Es wird lediglich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von etwa 25 € erhoben. Der neue Führerschein ist ab Umtausch 15 Jahre lang gültig, dann muss er erneut ausgetauscht werden. Wenn du genauere Informationen suchst, kannst du dich hier ausführlich zur Führerschein-Gültigkeit informieren.